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BEK 2021 69

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-12-06 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Dezember 2021BEK 2021 69MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. April 2021, ZES 2021 015 und 016);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Am 8. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2020) für Fr. 13‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020, Fr. 4‘800.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 und für Fr. 2‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 sowie den Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 378.95 (Vi-act. A1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 21‘200.00 nebst 5 % Zins seit 6. November 2020 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).b)Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):1.Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27.04.2021 (ZES 2021 015, ZES 2021 016) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:1.1.Das Gesuch der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung vom 08.02.2021 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10.07.2020) sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.1.2Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (zzgl. gesetzlicher MWST) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin.Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Mai 2021 die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 7). Am 27. Mai 2021 (Beschwerdeführer, KG-act. 9), am 31. Mai 2021 (Beschwerdegegnerin,KG-act. 11) und am 10. Juni 2021 (Beschwerdeführer, KG-act. 13) reichten die Parteien weitere (unaufgeforderte) Stellungnahmen ein.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

a) Am 8. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2020) für Fr. 13‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020, Fr. 4‘800.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 und für Fr. 2‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 sowie den Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 378.95 (Vi-act. A1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 21‘200.00 nebst 5 % Zins seit 6. November 2020 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (